Minderjährige Erben

Minderjährige Kinder können im Erbfall zu ungewollter Komplexität und ungewünschte Folgen führen. Ein Beispiel soll dieses verdeutlichen: Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern. Die Frau besitzt Immobilien und es Kommanditisten an einer Familien KG. Durch Testament setzt die die Ehefrau ihre beiden Kinder zu erben ein vermacht ihrem Ehemann andere Vermögensgegenstände (Depots etc.)

Folgen

  • Der Vater erhält die Vermögensfürsorge für die Kinder.
  • Der Vater verträgt die Kinder im Rahmen der Gesellschaftsversammlung in der KG, was regelmäßig nicht im Interesse der übrigen Gesellschaftern liegen dürfte.
  • Im Rahmen der Erbauseinandersetzung darf der Vater seine Kinder nicht vertreten („Interessenkonflikt als Miterbe“).
  • Es muss daher ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
  • Für Rechtsgeschäfte über einen Grundstück (Aufteilung des allgemeinen Eigentums in Miteigentumsanteile) würde der Ergänzungspfleger die Zustimmung des Familiengerichts benötigen.